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Wann empfiehlt sich ein Detektiveinsatz ..


Fast jedes Unternehmen wurde bereits einmal mit irgendwelchen Unregelmässigkeiten konfrontiert. Bei den zunächst bestehenden Verdachtsmomenten, stellt sich für die Unternehmensführung primär die Frage zu einer möglichen Schadensgrössenordnungsein-schätzung und sekundär, wo im Unternehmen eine Unregelmässigkeit besteht sowie auch, wie man daran zu knüpfende Sachverhalte möglichst schnell aufklären - u. kausal drohende finanzielle Schäden stoppen kann.

Eigene betriebsinterne Versuche stossen hier sehr schnell an Grenzen, so dass für entsprechende Sachverhaltsaufklärung, ggf. auch Beweissicherungsverfahren, professionelle Hilfe benötigt wird.

In einer solchen Situation bietet sich sowohl aus einer Führsorgeverpflichtung gegenüber des Personals, aber auch aus Gründen der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber von möglichen Täterschaften, der Einsatz eines qualifizierten Detektivunter-nehmens an, dessen kriminalistischer Sachverstand mögliche Unregelmässigkeiten innerhalb eines Unternehmens sehr schnell zur Aufklärung bringt und gleichzeitig der Unternehmensführung informelle Grundlagen zur Durchsetzung von möglichen Rechtsansprüchen an die Hand gibt.

Entscheidungshilfe für einen Detektiveinsatz..


. . Detektiveinsätze können je nach Auftragsgegenstand und Umstände, mit nicht unerheblichen Kosten verbunden sein, wobei sehr wohl abzuwägen ist, ob die zu investierenden Detektivkosten im Verhältnis zum Schadensereignis und deren Sachverhalts-aufklärung stehen.

Sollte die Verhältnismäßigkeit vorliegen, bedarf es der Entscheidung bei vorliegen konkreter Verdachtsmomente, entsprechende Sach-verhaltsaufklärung durch ein qualifiziertes Detektivunternehmen vornehmen zu lassen oder die schadensverursachende Problem-stellung unaufgeklärt zu lassen und damit verbundene finanzielle Verluste hinzunehmen.

Da jedoch davon auszugehen ist, dass ein potentieller Auftraggeber - nicht zuletzt auch seiner Fürsorgeverpflichtung gegenüber seinem Unternehmen - darauf bedacht sein wird, die Schadensursache in dem betroffenen Unternehmen aufklären zu lassen, sei der Hinweis erlaubt, dass DETEKTIV-KOSTEN unter bestimmten Voraussetzungen zivilrechtlich gemäß §§ZPO 91 als notwendige Rechtskosten erstattungsfähig sind. (Siehe hierzu auch Grundsatzurteile, Detektivkosten)

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