ERBENERMITTLUNG - Detektei Grützmacher(R), seit 1898 Berlin Zehlendorf Steglitz


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Detektivkosten

Interessantes

BAG Urt. v. 17.09.98 (Az.: 8 AZR 5/97 )


Leitsätze:
Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die Kosten eines Detektivs nur dann zu ersetzen., wenn der Arbeitgeber aufgrund eines konkreten Tatverdachts gegen den Arbeitnehmer einen Detektiv mit der Überwachung des Arbeitnehmers betraut und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen vertragswidrigen Handlung überführt wird.

LAG Köln 10.10.2001, 7 Sa 932/00

Erstattung von Detektivkosten trotz Erfolglosigkeit


Einem Arbeitgeber können Schadenersatz-ansprüche gegenüber einem Arbeitnehmer für aufgewendete Detektivkosten zustehen, wenn die Beauftragung der Detektei wegen des konkreten Verdachts einer Konkurrenztätigkeit des Mitarbeiters gerechtfertigt war. Der Anspruch entfällt nicht allein deshalb, weil die von dem Detektiv gewonnenen Erkenntnisse nicht nennenswert über das hinausgegangen sind, was der Arbeitgeber schon gewusst hat oder ohne große Mühe hätte selbst herausfinden können. Maßgeblich abzustellen ist vielmehr auf das Aufklärungsinteresse des Arbeitgebers zum Zeitpunkt der Beauftragung der Detektei.


Zahlreiche LAG, BAG, OLG und BGH -Urteile bestätigen die Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten, wenn konkrete Verdachts-momente bestanden und der Detektiveinsatz zur Rechtsverfolgung diente.

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